Frauen und Männer mit Atemschutzmasken besprechen sich im Büro.

Gefährdungsbeurteilung  Mit der Gefährdungsbeurteilung Risiken frühzeitig vorbeugen

Gefährdungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ist die Basis für gelebten Arbeitsschutz im Betrieb. Sie hilft Belastungsschwerpunkte zu erkennen und beugt Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vor. 

Störungsfrei und sicher arbeiten

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie hilft zu entscheiden, wo, in welchem Umfang und wie dringend Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten erforderlich sind. Regelmäßige Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilung unterstützen den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Betrieb.  

Risikofaktoren für das Muskel-Skelett-System durch physische Belastungen, lassen sich mithilfe der Gefährdungsbeurteilung frühzeitig erkennen, arbeitsbezogenen Beschwerden und Erkrankungen kann vorgebeugt werden. Das hat direkte Auswirkungen auf das Arbeitsleben: Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz können so langfristig gefördert und erhalten werden.

Der Gesetzgeber hat mit dem Arbeitsschutzgesetz alle Unternehmerinnen und Unternehmer dazu verpflichtet, die Gefährdungen für ihre Beschäftigten im Betrieb zu ermitteln und zu beurteilen.

So geht`s

Sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

Illustration Schritt 1 Gefährdungsbeurteilung: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Womit fange ich an?

Nutzen Sie die Arbeitshilfe als praktische Handlungs- und Dokumentationshilfe. Abhängig vom Arbeitsplatz und den Arbeitsbedingungen können Beschäftigte verschiedenen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein. Daher ist es sinnvoll, bei der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder nach besonderen Personengruppen zu unterscheiden. Bei der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung ermitteln Sie die Gefährdungen, die bei der jeweiligen Tätigkeit auftreten. Für Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefährdungen, reicht es in der Regel aus, eine Beurteilung für alle davon betroffenen Arbeitsbereichen und Tätigkeiten durchzuführen.

Besondere Personengruppen

Auch besonders gefährdete Personengruppen wie zum Beispiel Jugendliche oder schwangere Frauen müssen ausreichend geschützt werden und deshalb bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Eine personengruppenbezogene Gefährdungsbeurteilung bietet sich auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit wechselnden Tätigkeiten, für chronisch Kranke oder Leistungsgewandelte an.

Hinweis: Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass für alle Tätigkeiten vorsorglich auch ein Risiko für schwangere Frauen oder stillende Mütter beurteilt werden muss. 

Illustration Schritt 2 Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen ermitteln

Was ermittle ich?

Eine Belastung für das Muskel-Skelett-System kann durch körperlich herausfordernde Tätigkeiten, Fehlbeanspruchungen oder physikalische Einwirkungen wie Schwingungen ausgelöst werden. Beispiele dafür sind das Heben von Lasten, langandauerndes Arbeiten auf den Knien oder das Bedienen von vibrierenden Maschinen am Arbeitsplatz. Von einer Gefährdung spricht man, wenn Beschäftigte durch diese Belastungen gesundheitlich beeinträchtigt werden können. Hierbei spielen auch Defizite bei der Arbeitsplatzgestaltung, eine hohe Arbeitsbelastung oder unzureichende Qualifikation und Unterweisung eine Rolle.

Welche körperlichen Belastungen können vorkommen?

Man unterscheidet grundsätzlich sechs unterschiedliche Belastungsarten:

Beim Bedienen vibrationsstarker Maschinen oder Fahrzeuge können zudem folgende Belastungen auftreten:

Wie gehe ich vor?

Für die vorausschauende Ermittlung möglicher Belastungen und Gefährdungen ist es wichtig, in Schritt 2 für jeden festgelegten Arbeitsbereich beziehungsweise für jede Tätigkeit und Personengruppe zunächst Belastungen zu erkennen und festzuhalten. Prüfen Sie dazu, ob die in der Beurteilungshilfe für Ihre Branche (ab Sommer 2023 hier erhältlich) beschriebenen Tätigkeiten und Belastungen für Ihren Betrieb zutreffen und übertragen Sie das Ergebnis in die Arbeitshilfe. Wenn für Ihre Branche noch keine Beurteilungshilfe zur Verfügung steht oder andere als die dort beschriebenen Belastungen vorliegen, nutzen Sie zum Beispiel eine der folgenden Hilfen:

Befragen Sie außerdem Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!  

Illustration Schritt 3 Gefährdunsbeurteilung: Gefährdungen bewerten

Wie bewerte ich Risiken?

Bei der Bewertung der Gefährdungen, die durch Belastungen des Muskel-Skelett-Systems entstehen, können Sie Beurteilungshilfen für Ihre Branche (ab Sommer 2022 erhältlich) verwenden, die Ihnen hier zur Verfügung gestellt werden. Oder Sie bewerten die Gefährdungen selbst. Hierfür können Sie zum Beispiel zunächst:

Betrachten Sie dazu jede einzelne Belastung, die Sie ermittelt haben, und stellen fest, ob Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen besteht. Schätzen Sie ein, ob ein Risiko vernachlässigbar, noch akzeptabel oder inakzeptabel ist. Dies richtet sich danach, mit welcher Wahrscheinlichkeit Gesundheitsgefährdungen auftreten und wie gravierend die Folgen sein können.

Für eine genauere Betrachtung können Sie zum Beispiel für die identifizierten Belastungen Leitmerkmalmethoden verwenden. Weitere Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch in der DGUV Information 208-033 „Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen“

Für die Bewertung von Vibrationen beim Bedienen von Maschinen oder Fahrzeugen können Sie Immissionswerte und Orientierungswerte zu Hand-Arm- bzw. Ganzkörpervibrationen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Brandenburg oder Datenbanken mit Vibrationswerten (wie KarLA) nutzen.

Übertragen Sie die von Ihnen ermittelten oder aus der Beurteilungshilfe übernommenen Belastungen in die Arbeitshilfe.

Illustration Schritt 4 Gefährdungsbeurteilung: Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen

Welche Maßnahmen und Lösungen gibt es?

Das Ergebnis der Bewertung gibt Ihnen Hinweise, welche Belastungen reduziert werden müssen. Unabhängig davon sollte es immer Ihr oberstes Ziel sein, die Gefährdungen für alle Beschäftigten zu senken.

Bei der Auswahl der geeigneten Schutzmaßnahmen müssen Sie eine spezielle Rangfolge beachten, das so genannte T-O-P-Prinzip: So haben technische Lösungen (T) stets den Vorrang vor organisatorischen (O) Maßnahmen und diese wiederum vor den persönlichen Maßnahmen (P)

  • Überprüfen Sie zunächst, ob sich eine mögliche Belastung durch technische Maßnahmen, wie beispielsweise Hebehilfen oder einen Lastenkran, reduzieren lässt. Technische Maßnahmen sind in der Regel am wirksamsten.
  • Ist dies nicht ausreichend, sollten Sie prüfen, ob sich eine Belastung durch organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise einen häufigeren Wechsel der Tätigkeiten oder längere beziehungsweise häufigere Pausen, senken lässt.
  • Sind dann noch Belastungen übrig, die nicht beseitigt oder vermieden werden können, greifen persönliche Maßnahmen. Hierzu zählen unter anderem das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung oder die Teilnahme an Schulungen. Persönliche Maßnahmen sind im Allgemeinen am wenigsten wirksam.

Im Idealfall gibt Ihnen das bereits im Schritt 3 genutzte Bewertungsverfahren Hinweise, welche Maßnahmen besonders geeignet sind, Gefährdungen zu reduzieren. Dies ist zum Beispiel bei den Leitmerkmalmethoden der Fall.

Weitere Beispiele für mögliche Maßnahmen zu konkreten Belastungsarten finden Sie in der jeweiligen Beurteilungshilfe für Ihre Branche.  Außerdem hilft Ihnen die DGUV Information 208-053 "Mensch und Arbeitsplatz – Physische Belastungen  dabei, mögliche Quellen oder Ursachen von zu hohen physischen Belastungen bereits bei der Arbeitsplatzplanung zu erkennen und diesen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.

Sie entscheiden selbst – am besten gemeinsam mit Ihren Beschäftigten, welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen zum Ziel führen. Die Kosten für Maßnahmen zum Vermeiden oder Verringern der Belastungen dürfen nicht an die Beschäftigten weitergegeben werden (siehe DGUV Vorschrift 1 beziehungsweise § 3 Arbeitsschutzgesetz).

Illustration Schritt 5 Gefährdungsbeurteilung: Maßnahmen durchführen

Was sollten Sie bei der Durchführung der Maßnahmen beachten?

Priorisieren Sie die Maßnahmen. Beseitigen Sie als erstes Gefährdungen beziehungsweise Belastungen, die mit der größten Wahrscheinlichkeit eintreten oder den höchsten Schaden verursachen.

Wenn Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Auswahl und Festlegung der Maßnahmen und deren Durchführung einbinden, erhöhen Sie die Akzeptanz für die Maßnahmen und den Erfolg in der täglichen Arbeit.

Lernen Sie hier die Grundprinzipien für langfristig erfolgreiche Maßnahmen kennen und lassen Sie sich von Guten Beispielen inspirieren. 

Hinweis: Legen Sie bei den Schutzmaßnahmen fest: Wer macht was bis wann?

Illusstration Schritt 6 Gefährdungsbeurteilung: Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Überprüfen Sie die Umsetzung und die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen direkt nach den vereinbarten festgelegten Terminen und danach in regelmäßigen Abstanden fortlaufend. Das kann zum Beispiel durch eine Begehung des Arbeitsplatzes, Befragung der Beschäftigten oder Messungen erfolgen.  Nutzen Sie gegebenenfalls auch erneut die Instrumente, die Sie bereits in Schritt 3 verwendet haben.

Um zu beurteilen, ob die getroffenen Maßnahmen ihre Wirkung erzielt haben, beantworten Sie sich folgende Fragen:

  • Wurden die Maßnahmen durch die von Ihnen beauftragten Personen auftragsgemäß und termingerecht umgesetzt?
  • Sind die Gefährdungen wirklich beseitigt oder zumindest hinreichend reduziert worden?
  • Sind infolge der umgesetzten Maßnahmen neue Gefährdungen entstanden ( wie andere Belastungen des Muskel-Skelett-Systems, Unfallgefahren usw.)?

Halten Sie die Ergebnisse schriftlich fest, etwa mit der Arbeitshilfe. Sie sind Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Was mache ich, wenn eine Gefährdung nicht vollständig beseitigt wurde?

Stellen Sie zunächst fest, warum diese Gefährdung noch besteht. Ziehen Sie dazu auch Ihre Arbeitsschutzexpertinnen und -experten (Betriebsärztin, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu Rate. Legen Sie erneut Maßnahmen fest, um die Gefährdung zu beseitigen, und überprüfen Sie auch hier wiederum abschließend die Wirksamkeit.

Illustration Schritt 7 Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Wann sollte die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden?

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind kontinuierliche Prozesse, die nie abgeschlossen sind. Systematisches Arbeitsschutzhandeln bedeutet deshalb, die Gefährdungsbeurteilung fortzuschreiben, aktuell zu halten und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Mögliche Anlässe sind:

  • Fehlende Wirksamkeit der bisher getroffenen Maßnahmen
  • Hinweise auf bisher nicht berücksichtigte Gefährdungen
  • Beinaheunfälle, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden
  • personelle Veränderungen
  • ein erhöhter Krankenstand mit erkennbarem Bezug zu Arbeitsorganisation und Prozessabläufen
  • Änderungen in der Arbeitsorganisation und von Prozessabläufen
  • Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen
  • Neuanschaffung von Maschinen, Geraten und Arbeitsmitteln
  • neue oder geänderte Gesetze, Arbeitsschutzvorschriften oder Regeln

Anlassunabhängig sollte die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig, zum Beispiel einmal pro Jahr überprüft werden. Damit verbunden sind mindestens einmal jährlich die Unterweisungen der Beschäftigten durchzuführen.