Ganzkörper-Vibrationen Vom Bagger, Trecker oder Gabelstapler direkt ins Kreuz
Wer auf Maschinen oder Fahrzeugen arbeitet, setzt sich mechanischen Schwingungen aus. Gelangen die Schwingungen über das Gesäß oder die Füße in den Körper, spricht man von Ganzkörper-Vibrationen. Besonders belastend sind Vibrationen, wenn unebene Feld- und Fahrwege befahren werden und die Tätigkeit im Sitzen erfolgt. Die Schwingungen wirken dann direkt auf die Lendenwirbelsäule ein.
Wer ist betroffen?
Fahrerinnen und Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Baustellenfahrzeugen und Baumaschinen sind Ganzkörperschwingungen besonders häufig ausgesetzt. Auf ebenen Fahrbahnen oder im stationären Einsatz treten kaum gefährdende Belastungen auf. Wer einen Bus, ein Taxi oder einen LKW im Fernverkehr lenkt, kann davon ausgehen, dass geltende Grenzwerte dabei nicht überschritten werden. Beim Fahren von Gabelstaplern kommt es auf die Beschaffenheit des befahrenen Bodens an.
Wann spricht man von einer Gefährdung?
Die Höhe der Belastung ist von der Intensität, Frequenz und Richtung der Schwingungen abhängig. Darüber hinaus ist es ein Unterschied, ob die Schwingung harmonisch, zufällig oder stoßartig auftritt. Und auch die Körperhaltung und die Daue der Einwirkung spielen eine Rolle.
Laut Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen gelten folgende Grenzwerte:
- Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2
- Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 Z-Richtung. Wobei X die Richtung Rücken/Brust beschreibt; Y die Schwingung von Schulter zu Schulter und Z die Fuß-Kopf-Richtung parallel zur Längsrichtung angibt. Der Expositionsgrenzwert darf nicht überschritten werden.
Welche Beschwerden können auftreten?
Werden die Grenzwerte wiederholt und über einen längeren Zeitraum überschritten, kann es zu Rückenschmerzen und sogar zu einem Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dieser als Berufskrankheit anerkannt.
Handlungsempfehlungen
- Stellen Sie sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung von einer fachkundigen Person durchgeführt wird.
- Erfassen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung Art, Ausmaß und Dauer der Schwingungs-Exposition.
- Nehmen Sie die Arbeitsbedingungen unter die Lupe, zum Beispiel die Temperaturen und die Arbeitszeit. Beachten Sie auch die Herstellerangaben bezüglich der Vibrationsemissionen.
- Wird der Auslösewert überschritten, sollten Sie technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Belastungen zu verringern.
- Binden Sie bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit Ihre Sicherheitsfachkraft und Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt ein.
- Setzen Sie vibrationsarme Fahrzeuge und Geräte ein.
- Statten Sie Fahrzeuge mit Zusatzausrüstungen aus, die Vibrationen wirksam dämpfen (z. B. schwingungsarme Fahrersitze).
- Warten Sie Fahrzeuge und Geräte regelmäßig.
- Schulen Sie die Beschäftigten im Umgang mit Fahrzeugen, Geräten und Vibrationsschutzmaßnahmen.
- Begrenzen Sie die Arbeitszeit und planen Sie die Arbeitszeiten so, dass abwechselnd auch Arbeiten ohne belastende Schwingungen ausgeführt werden können.
- Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Wird der Auslösewert überschritten, müssen Sie Ihren Beschäftigten die arbeitsmedizinische Vorsorge schriftlich und persönlich anbieten (Angebotsvorsorge). Wird der höhere Expositions-Grenzwert überschritten, muss eine Pflichtvorsorge nach der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung durchgeführt werden. Ohne diese dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht weiterarbeiten.
- Benutzen Sie die Ihnen überlassenen Maschinen, Transportmittel sowie Schutzausrüstungen wie vorgeschrieben.
- Handeln Sie so, wie Sie es in den Unterweisungen und Einweisungen gelernt haben.
- Halten Sie Pausenzeiten ein.
- Nehmen Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge wahr.
- Schaffen Sie in Ihrer Freizeit einen Ausgleich zu der sitzenden Tätigkeit.
- Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) "Vibrationen: Teil Allgemeines bis Teil 3: Die Technische Regel konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung einschließlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Exposition gegenüber Vibrationen.
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Die Verordnung schreibt vor, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei Überschreiten der Expositionsgrenzwerte arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) und den Beschäftigten bei Überschreiten der Auslösewerte arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen (Angebotsvorsorge).
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV): Die Verordnung beschreibt in Verbindung mit dem Merkblatt zur Berufskrankheit 2110 die Anerkennungsvoraussetzungen für Schäden durch Ganzkörpervibrationen.