Arbeiter fährt eine Planierraupe

Ganzkörper-Vibrationen Vom Bagger, Trecker oder Gabelstapler direkt ins Kreuz

Wer auf Maschinen oder Fahrzeugen arbeitet, setzt sich mechanischen Schwingungen aus. Gelangen die Schwingungen über das Gesäß oder die Füße in den Körper, spricht man von Ganzkörper-Vibrationen. Besonders belastend sind Vibrationen, wenn unebene Feld- und Fahrwege befahren werden und die Tätigkeit im Sitzen erfolgt. Die Schwingungen wirken dann direkt auf die Lendenwirbelsäule ein.

Illustration einer Person, die in einem Gabelstapler sitzt

Wer ist betroffen?

Fahrerinnen und Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Baustellenfahrzeugen und Baumaschinen sind Ganzkörperschwingungen besonders häufig ausgesetzt. Auf ebenen Fahrbahnen oder im stationären Einsatz treten kaum gefährdende Belastungen auf. Wer einen Bus, ein Taxi oder einen LKW im Fernverkehr lenkt, kann davon ausgehen, dass geltende Grenzwerte dabei nicht überschritten werden. Beim Fahren von Gabelstaplern kommt es auf die Beschaffenheit des befahrenen Bodens an.

Wann spricht man von einer Gefährdung?

Die Höhe der Belastung ist von der Intensität, Frequenz und Richtung der Schwingungen abhängig. Darüber hinaus ist es ein Unterschied, ob die Schwingung harmonisch, zufällig oder stoßartig auftritt. Und auch die Körperhaltung und die Daue der Einwirkung spielen eine Rolle.

Laut Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen gelten folgende Grenzwerte:

  • Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2
  • Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 Z-Richtung. Wobei X die Richtung Rücken/Brust beschreibt; Y die Schwingung von Schulter zu Schulter und Z die Fuß-Kopf-Richtung parallel zur Längsrichtung angibt. Der Expositionsgrenzwert darf nicht überschritten werden.

Welche Beschwerden können auftreten?

Werden die Grenzwerte wiederholt und über einen längeren Zeitraum überschritten, kann es zu Rückenschmerzen und sogar zu einem Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dieser als Berufskrankheit anerkannt.

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