Foto: Gespräch zwischen einer Betriebsärztin und einem Mann.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und Berufskrankheiten vorbeugen – darum geht es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind dazu verpflichtet diese zu organisieren. Ob sie für Beschäftigte verpflichtend oder freiwillig ist, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. In jedem Fall ergänzt die arbeitsmedizinische Vorsorge sinnvoll alle übrigen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Beschäftigte sind in ihrem beruflichen Alltag unterschiedlichen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt. Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist es, auf Basis der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Im Idealfall gelingt es, arbeitsbedingte Erkrankungen durch individuelle ärztliche Aufklärung, Beratung und Untersuchung frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. So trägt eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge dazu bei, dass Beschäftigte möglichst ihr ganzes Erwerbsleben lang gesund und leistungsfähig bleiben. Über die individuelle Prävention hinaus ergeben sich so auch Verbesserungen des Gesundheitsschutzes aller Beschäftigten, indem Erkenntnisse aus der Vorsorge auf unzureichende Schutzmaßnahmen und mögliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen hinweisen.

Aufklären und beraten

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge untersuchen und beurteilen der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, welche Auswirkungen die ausgeübte Tätigkeit auf die Gesundheit der beschäftigten Person hat. Dazu gehören eine Aufklärung über die individuellen Gesundheitsrisiken und je nach Bedarf auch körperliche oder klinische Untersuchungen. Letztere dürfen allerdings nicht gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden. Und: Es geht bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht darum zu prüfen, ob jemand für berufliche Anforderungen gesundheitlich geeignet ist.

Für Beschäftigte verpflichtend oder freiwillig?

Bedarf für eine arbeitsmedizinische Vorsorge kann bei grundsätzlich allen Tätigkeiten bestehen. Man unterscheidet drei Arten der Vorsorge: die Pflichtvorsorge, die Angebotsvorsorge und die Wunschvorsorge.

Die Anlässe für die Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV ) aufgelistet. Für bestimmte, besonders gefährdende Tätigkeiten fordert die Verordnung eine Pflichtvorsorge: Wird beispielsweise der Expositionsgrenzwert einer Vibrationsbelastung erreicht oder überschritten – das kann beispielsweise beim Fahren eines Gabelstaplers oder bei der Arbeit mit einem Presslufthammer gegeben sein –, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberin eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge). Die beschäftigte Person darf die Tätigkeit dann nur ausüben, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Sind Tätigkeiten lediglich als „gefährdend“ eingestuft – das kann zum Beispiel das Heben und Tragen schwerer Lasten oder das Arbeiten in Zwangshaltungen betreffen –, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberin der beschäftigten Person eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (Angebotsvorsorge – AMR 13.2). Die Inanspruchnahme ist dagegen freiwillig.

Wie und in welcher Form Angebotsvorsorge anzubieten ist, beschreibt die Arbeitsmedizinische Regel „Anforderungen an das Angebot von "Arbeitsmedizinischer Vorsorge“ (AMR 5.1). Sind weder eine Pflicht- noch eine Angebotsvorsorge erforderlich, haben Beschäftigte den Anspruch auf eine Wunschvorsorge. Dafür ist es jedoch nötig, selbst die Initiative zu ergreifen. Der Anspruch des Beschäftigten auf Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG und § 5a ArbMedVV entfällt im Einzelfall nur, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist.

Ergeben sich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte dafür, dass eine betriebliche Arbeitsschutzmaßnahme für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht ausreicht, müssen Betriebsarzt und Betriebsärztin die Unternehmensleitung darüber informieren und gleichzeitig geeignete Schutzmaßnahmen vorschlagen (AMR 6.4). Aufgabe des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin ist es dann, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu veranlassen.