Welche Gesetzte müssen beachtet werden?

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Allgemein schreibt die Verordnung vor, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberin den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen müssen (Wunschvorsorge), es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Körperfortbewegung ist jedoch häufig mit manueller Lastenhandhabung verbunden. Hier schreibt die Die Verordnung vor, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberin den Beschäftigten bei wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen durch manuelle Lastenhandhabung, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen (Angebotsvorsorge).
  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.2: Sie konkretisiert, wann Heben, Halten und Tragen von Lasten eine wesentlich erhöhte körperliche Belastung darstellt und eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ist (Angebotsvorsorge).
  • Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) Wunschvorsorge: Die Empfehlung beschreibt Zugangswege und Inhalte der Wunschvorsorge und nennt Beispiele.