Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen

Illustration Schritt 4 Gefährdungsbeurteilung: Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen

Welche Maßnahmen und Lösungen gibt es?

Das Ergebnis der Bewertung gibt Ihnen Hinweise, welche Belastungen reduziert werden müssen. Unabhängig davon sollte es immer Ihr oberstes Ziel sein, die Gefährdungen für alle Beschäftigten zu senken.

Bei der Auswahl der geeigneten Schutzmaßnahmen müssen Sie eine spezielle Rangfolge beachten, das so genannte T-O-P-Prinzip: So haben technische Lösungen (T) stets den Vorrang vor organisatorischen (O) Maßnahmen und diese wiederum vor den persönlichen Maßnahmen (P)

  • Überprüfen Sie zunächst, ob sich eine mögliche Belastung durch technische Maßnahmen, wie beispielsweise Hebehilfen oder einen Lastenkran, reduzieren lässt. Technische Maßnahmen sind in der Regel am wirksamsten.
  • Ist dies nicht ausreichend, sollten Sie prüfen, ob sich eine Belastung durch organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise einen häufigeren Wechsel der Tätigkeiten oder längere beziehungsweise häufigere Pausen, senken lässt.
  • Sind dann noch Belastungen übrig, die nicht beseitigt oder vermieden werden können, greifen persönliche Maßnahmen. Hierzu zählen unter anderem das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung oder die Teilnahme an Schulungen. Persönliche Maßnahmen sind im Allgemeinen am wenigsten wirksam.

Im Idealfall gibt Ihnen das bereits im Schritt 3 genutzte Bewertungsverfahren Hinweise, welche Maßnahmen besonders geeignet sind, Gefährdungen zu reduzieren. Dies ist zum Beispiel bei den Leitmerkmalmethoden der Fall.

Weitere Beispiele für mögliche Maßnahmen zu konkreten Belastungsarten finden Sie in der jeweiligen Beurteilungshilfe für Ihre Branche.  Außerdem hilft Ihnen die DGUV Information 208-053 "Mensch und Arbeitsplatz – Physische Belastungen  dabei, mögliche Quellen oder Ursachen von zu hohen physischen Belastungen bereits bei der Arbeitsplatzplanung zu erkennen und diesen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.

Sie entscheiden selbst – am besten gemeinsam mit Ihren Beschäftigten, welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen zum Ziel führen. Die Kosten für Maßnahmen zum Vermeiden oder Verringern der Belastungen dürfen nicht an die Beschäftigten weitergegeben werden (siehe DGUV Vorschrift 1 beziehungsweise § 3 Arbeitsschutzgesetz).